Allgemeine Geschäftsbedingungen
“Rolling Boazn”
Atzenbeck und Gruber GbR
§ 1 Vertragsgegenstand
Regelungsinhalt der AGBs ist der in der zwischen der Rolling Boazn und dem Kunden geschlossene Veranstaltungsvereinbarung (VV) aufgeführter
Leistungsumfang mit dem verbundenen Catering oder anderen Serviceleistungen durch die Rolling Boazn.
§ 2 Auftragserteilung durch den Kunden
(1) Der Kunde bestellt die in der VV aufgeführten Leistungen zu den ihm bekannten Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Rolling Boazn.
(2) Alle Angebote der Rolling Boazn sind unverbindlich und erst bestätigt, sofern der Kunde eine Unterschrift unter das Angebot gesetzt hat und die Rolling
Boazn daraufhin eine Auftragsbestätigung an den Kunden gesendet hat.
(3) Alle Angebote sind 14 Tage ab dem Tag des Zugangs des Angebotes gültig. Danach entfällt die Reservierung.
(4) Rolling Boazn behält sich vor, sofern nach der Annahme und Bestätigung des Angebotes, eine Veränderung, an der von der Rolling Boazn zu leistender
Dienstleistung, die in der VV angegeben ist erfolgt, die Preise nachträglich an die Veränderung anzupassen. (z.B. die Anzahl der Gäste, Leistungsumfang
erhöht/verringert sich, andere Getränkeauswahl, Zeitraum etc.) Für diese Änderung bedarf es einer schriftlichen Bestätigung beiderseits.
(5) Der Kunde verpflichtet sich, die definitive und der Abrechnung zugrunde liegende Gästezahl bis spätestens 14 Werktage vor Veranstaltungsbeginn der
Rolling Boazn schriftlich mitzuteilen. Für die Berechnung der 14-Tages-Frist ist der Eingang der Mitteilung bei der Rolling Boazn entscheidend.
Die Reduzierung der Teilnehmerzahl kann einmalig bis 14 Tage vor Veranstaltungsbeginn um maximal 10 % der vereinbarten Teilnehmerzahl kostenfrei
vorgenommen werden. Darüberhinausgehende Reduzierungen werden als Teilstornierung angesehen und nach § 8 Stornierung abgerechnet.
(6) Diese Angaben zur Gästezahl, sowie die im Auftrag enthaltenen Leistungen gelten als garantierter und der Rechnung zugrunde zu legenden
Mindestvertrags Inhalt, der bei der Endabrechnung berücksichtigt wird.
(7) Erfolgen nach Ablauf der 14-Tages-Frist bzw. während der Veranstaltung weitere Bestellungen von Speisen, Getränken und weiteren Leistungen bzw.
erhöht sich die Personenzahl, so erstellt Rolling Boazn, sofern die kundenseitig gewünschte Bestellung noch umsetzbar ist, ein weiteres Angebot oder
passt die Endabrechnung demzufolge an.
§ 3 Leistungsumfang
(1) Die Rolling Boazn ist verpflichtet, den bestätigten Auftrag laut VV in vollem Umfang durchzuführen. Abweichungen davon bedarf es einer schriftlichen
Bestätigung.
(2) Das Rolling Boazn Personal nimmt grundsätzlich keine Abrechnungen mit den Gästen des Kunden vor. Wünscht der Kunde Abrechnungen durch die
Rolling Boazn, bedarf dies einer gesonderten Vereinbarung.
§ 4 Leistungshindernisse
(1) Sollten durch Umstände, die außerhalb des Einflussbereiches der Rolling Boazn liegen, Lieferengpässe bei einzelnen Getränken oder Equipment/
Ausstattungen entstehen, ist die Rolling Boazn berechtigt, insoweit vergleichbare Getränke oder Equipment zu liefern.
(2) Ausfall der Rolling Boazn:
Sofern die Rolling Boazn in Folge nicht vorhersehbaren Umständen (Reparatur, technischer Defekt, höhere Gewalt, etc.) nicht wie vereinbart einsatzfähig
sein, so ist die Rolling Boazn verpflichtet eine Möglichkeit zum Ersatz (z.B. durch eine mobile Bar) zu stellen. Sofern dieses nicht umgesetzt werden kann
oder dies durch den Kunden nicht gewünscht ist, haftet die Rolling Boazn nicht für eventuelle Ausfall oder andere etwaige Kosten, die in diesem
Zusammenhang entstehen können.
§ 5 Verlust oder Beschädigung von Mietgegenständen
(1) Der Kunde haftet für alle Schäden, die durch ihn, seine Erfüllungsgehilfen und Verrichtungsgehilfen, seine Gäste oder sonstige Dritte iSv. § 278 und 831
BGB im Zusammenhang mit der Veranstaltung zu vertreten sind, entsprechend den gesetzlichen Regelungen. Die Anwendung von § 831 Absatz 1 Satz 2
BGB ist ausgeschlossen (Exkulpation von Auswahlverschulden).
(2) Der Kunde haftet für den Verlust oder Bruch der von der Rolling Boazn dazu gemieteten oder selbst gestellten Gläsern, Bechern oder weiteres
Equipment, wenn dies mehr als 5% der insgesamt bestellten Menge überschreitet.
(3) Der Kunde stellt die Rolling Boazn von allen Ansprüchen Dritter, die im Zusammenhang mit der Veranstaltung stehen, frei, soweit diese von ihm, seinen
Erfüllungsgehilfen oder von seinen Gästen vertreten sind.
(4) Bei Diebstahl von Mietgegenständen oder sämtlichen anderen von der Rolling Boazn zur Verfügung gestellten Materialien zur Erbringung Ihrer
Dienstleistung haftet der Kunde für den entstandenen Schaden und die Rolling Boazn behält sich rechtliche Schritte dagegen vor.
§ 6 Reklamation
Offensichtliche Mängel können nur berücksichtigt werden, wenn die Beanstandung unverzüglich nach Erhalt der Ware bzw. direkt bei Abholung erfolgt.
Der Umtausch falsch bestellter Ware ist bei Lebens- und Genussmitteln nicht möglich. Verdeckte Mängel an gelieferten Waren (verderbliche
Lebensmittel) müssen der Rolling Boazn unverzüglich, spätestens jedoch 3 Tage nach der Entdeckung schriftlich mitgeteilt werden.
Für durch den Kunden vorgenommene unsachgemäße Lagerung an der Ware entstandenen Mängel übernimmt die Rolling Boazn keine Haftung.
§ 7 Anmietung der Rolling Boazn
Bei der Anmietung der Rolling Boazn ohne Catering sind folgende Punkte zu beachten:
(1) Die Rolling Boazn ist in selben gereinigten Zustand, wie er übernommen wurde, am vereinbarten Tag zurückzugeben
Folgende Putzaufgaben sind hierbei zwingend zu beachten:
● Reinigung und Desinfektion aller Oberflächen, sowie bei Benutzung der vorhandenen Kühlung die Schubfächer und Innenseiten der Kühlung
● Der Boden ist zu fegen und zu wischen
● Müll ist vollständig zu entsorgen
Wenn die Rolling Boazn in einem nicht gereinigten Zustand zurückgegeben wird, fällt eine Reinigungspauschale in Höhe von mind. 100,00€ an.
Je nach Grad der Verschmutzung kann diese Pauschale angepasst werden.
(2) Die Rolling Boazn darf ohne eindeutige vorher gegebene Erlaubnis nicht eigenständig bewegt bzw. gefahren werden.
(3) Sollte die Rolling Boazn im Straßenverkehr, ohne Wissen der Geschäftsführer, benutzt werden, haftet der Kunde für sämtliche daraus entstehenden
Verstöße und Bußgelder in voller Höhe, sowie eine Aufwandsentschädigung von min. 100,00 €.
(4) Der Kunde haftet für alle Schäden die durch Ihn oder durch Ihn beauftragte Dienstleister an der Rolling Boazn entstanden sind in voller Höhe
einer neuwertigen Anschaffung.
(5) Die Rolling Boazn ist beim Verlassen zu verschließen und an einem sicheren Ort zu parken. Sofern die Rolling Boazn aufgrund von Fahrlässigkeit
gestohlen werden sollte, haftet der Kunde für den entstandenen Schaden anhand des Buchwertes des Fahrzeuges. Mindestens jedoch in Höhe von
30.000,00€. Dies gilt auch, sofern die Rolling Boazn durch einen Brand Teil oder ganz zerstört werden sollte.
(6) Verlust von Fahrzeugschlüsseln / Fahrzeugpapieren
Sollte bei der Anmietung ein Fahrzeugschlüssel übergeben werden, haftet der Kunde bei Verlust des Schlüssels in Höhe einer Neuanschaffung der
gesamten Schließanlage.
(7) Sollte die Rolling Boazn in einem nicht einsatzfähigen Zustand vom Kunden zurückgegeben werden, haftet der Kunde für alle mit dem Ausfall
verbundenen Kosten für die Folgeaufträge, die in der Zeit des Ausfalles nicht durchgeführt werden können.
In der Anmietung enthaltene Ausstattung der Rolling Boazn:
● 2x Kühlschränke 2 Stk.
● 1x Schanktheke mit 4 Zapfhähnen und Durchlaufkühler
● 1x Styroporbox für Eis
● 1x Eiswürfelmaker
● 1x Spültheke
● 2x Handwaschbecken
● 1x Gastro Geschirrspüler
● 1x 50m 16A CEE-Starkstromkabel
● 1x 50m Trinkwasserechter Schlauch mit 1/2" GEKA-Kupplung
● Gläser, je nach abgesprochener Ausstattung (Sensorik Becher, Helles Glas, Weißbierglas, Spritz Glas etc.)
(8) Sollte die Rolling Boazn im gemieteten Zeitraum fahruntüchtig werden, so sind wir verpflichtet, im Rahmen des Möglichen und zumutbaren das
Fahrzeug wieder fahrtüchtig zu bekommen. Sollten die Umstände vor Ort oder die Art des Schadens keine zügige Reparatur zulassen, so haftet die
Rolling Boazn nicht für entstandene Schäden, Verzögerungen oder Ausfallkosten des Kunden die durch den Ausfall der Rolling Boazn entstanden sind,
sofern die Geschäftsführung den Schaden nicht zu verantworten hat oder dieser vorher absehbar gewesen wäre.
(9) Branding des Trucks oder Verwendung eine Markenfremden Bieres (nicht CAMBA)
Ein vom Kunden gewünschtes Branding oder die Verwendung anderer Biere in der Schankanlage kann nur in vorheriger Absprache mit der Rolling
Boazn erfolgen.
(10) Die Rechnung bei einer Anmietung wird dem Kunden bis 14 Tage vor der Anmietung zugestellt. Die Rechnung ist bis spätestens 3 Tage vor der
geplanten Anmietung in vollem Umfang auf das angegebene Konto zu begleichen.
Bei nicht rechtzeitigem Eingang behält sich die Rolling Boazn vor, den Truck nicht wie geplant zur Verfügung zu stellen.
§ 8 Stornierungen / Rücktritt
(1) Erfolgt kundenseitig ein Vertragsrücktritt aus einem seitens der Rolling Boazn nicht zu vertretenden Grund hat die Rolling Boazn die Wahl gegenüber
dem Kunden statt eines konkret berechneten Schadensersatzanspruchs nachfolgende Pauschalen gelten zu machen:
● bis 30 Tage vor VA- Beginn: 30 % der kalkulierten Nettogesamtsumme
● 29 -21 Tage vor VA-Beginn: 50 % der kalkulierten Nettogesamtsumme
● 21 -14 Tage vor VA-Beginn: 75% der kalkulierten Nettogesamtsumme
● ab 14 Tage vor VA-Beginn / am Veranstaltungstag: 100 % der Nettogesamtsumme
(2) Grundlage der Berechnung des pauschalierten Schadenersatzes ist die in der VV auf Basis der festgelegten Mindestpersonenzahl berechnete
Nettogesamtsumme zzgl. der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Bereits gezahlte Depositleistungen werden mit den Stornierungskosten
verrechnet.
(3) Rolling Boazn ist berechtigt aus besonders wichtigem und von der Rolling Boazn nicht zu vertretendem Grund vom Vertrag zurückzutreten,
insbesondere wenn:
● die von der Rolling Boazn geforderte Deposit Zahlung (§ 9) trotz einmaliger Mahnung nicht spätestens 14 Werktage vor Veranstaltungsdatum auf dem durch die Rolling Boazn angegebene Konto eingegangen ist.
● die Lieferungen und Leistungen unter irreführender oder falscher Angabe wesentlicher Tatsachen, z.B. zur Person des Veranstalters oder zum Zweck der Veranstaltung bestellt wurden.
● die Rolling Boazn begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass die Inanspruchnahme der Lieferungen und Leistungen von der Rolling Boazn die Sicherheit oder das Ansehen der Rolling Boazn und deren Mitarbeitern in der Öffentlichkeit gefährden kann.
(4) Macht die Rolling Boazn von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch, so behält sie den Anspruch zur Abrechnung gemäß den Stornoregelungen (§ 8).
§ 9 Deposit / Abrechnung
(1) In manchen Fällen der Auftragserteilung berechnet die Rolling Boazn bis zu 50% der kalkulierten Nettogesamtsumme zzgl. der jeweils gültigen
Mehrwertsteuer als Deposit. Dieses Deposit wird mit gesonderter Rechnung angefordert und ist bis spätestens 14 Tage vor Veranstaltungsbeginn an
die Rolling Boazn zu zahlen. Dieses Deposit wird mit den in der Endabrechnung ausgewiesenen Leistungen verrechnet.
(2) Die Leistungen der Rolling Boazn werden zu den in der VV genannten Preisen in dem dort genannten Umfang abgerechnet, unabhängig davon,
ob sie von dem Kunden vollständig verbraucht wurden. Etwaige veränderte Personenzahlen, nachträglich bestellte Lieferungen und Leistungen
werden gemäß §2, §3 berücksichtigt und abgerechnet. Für den Fall, dass eine Lieferung / Leistung nicht in der VV aufgeführt ist, ist die Rolling Boazn
berechtigt, nach den allgemeingültigen Preisen der Gastronomie bzw. zu den üblichen Stundensätzen und der zugrunde liegenden Gesamtkalkulation
nach günstigem Ermessen abzurechnen.
(3) Alle Personal-, Getränke- und Wäscheleistungen sind geschätzte Werte und werden nach effektivem Aufwand bzw. Einsatz berechnet. Getränkewerte
werden auch nach Anbruch Flaschen bzw. angebrochenen Getränkefässern berechnet. Die vom Kunden bestätigten Leistungen sind für die
vereinbarte Personenzahl ausgelegt. Speziell auf Kundenwunsch und entsprechend der VV für die Veranstaltung speziell zugekaufte Speisen, Getränke
und Equipment werden dem Kunden zu 100 % in Rechnung gestellt. Etwaige Reste dieser speziell auf Kundenwunsch bestellten und angebotenen
Speisen, Getränke und Equipment können vom Kunden nach Veranstaltungsende mitgenommen werden.
(4) Die Rechnungsbeträge sind innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in der
gesetzlichen Höhe berechnet. Der Nachweis eines höheren Verzugsschadens bleibt der Rolling Boazn vorbehalten.
§ 10 Gewährleistung / Haftung
(1) Die Rolling Boazn übernimmt keine Haftung für den Verlust der vom Kunden oder dessen Gästen oder Verrichtungs-/
Erfüllungsgehilfen eingebrachten Gegenstände, Einrichtungen, Aufbauten oder sonstigen Wertgegenstände.
(2) Die Rolling Boazn ist nicht eintrittspflichtig für etwaige Schäden, die durch von ihren veranlassten Maßnahmen zur Aufrechterhaltung
der Sicherheit und Ordnung entstehen. Kommt es infolge einer Fehleinschätzung von Risiken zuv Einschränkungen, einer Absage
oder zum Abbruch der Veranstaltung auf Anweisung von Behörden oder der Rolling Boazn haftet die Rolling Boazn nicht für Fälle
einfacher Fahrlässigkeit.
(3) Eine verschuldensunabhängige Schadensersatzhaftung der Rolling Boazn für anfängliche Mängel der überlassenen Räumlichkeiten
und Flächen gemäß § 536a BGB ist ausgeschlossen.
(4) Sollten die Leistungen der Rolling Boazn wider Erwarten mangelhaft oder unvollständig sein, muss der Kunde dies unverzüglich
melden. Die Rolling Boazn ist dann verpflichtet, mangelfrei und vollständig nachzuliefern, soweit dies noch während der jeweiligen 7
Veranstaltung ohne wesentliche Verzögerung geschehen kann. Das Recht auf Wandlung oder Minderung ist bei rechtzeitiger
Nachlieferung ausgeschlossen.
(5) Die Haftung der Rolling Boazn ist für einfache Fahrlässigkeit ausgeschlossen, soweit keine wesentlichen Vertragspflichten verletzt
sind.
(6) Bei Verletzung wesentlicher Vertragsbestandteile ist die Schadenersatzpflicht der Rolling Boazn für Fälle einfacher Fahrlässigkeit auf
den nach Art der Vereinbarung vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden begrenzt.
(7) Soweit die Haftung nach den Bestimmungen dieser AGB ausgeschlossen oder begrenzt ist, gilt dies auch für die Erfüllungs- und
Verrichtungsgehilfen der Rolling Boazn.
(8) Dritte, insbesondere Gäste, Erfüllungs- sowie Verrichtungsgehilfen des Kunden können aus dem Vertrag keine Rechte gegen die
Rolling Boazn ableiten. Soweit die Rolling Boazn oder seine Mitarbeiter aufgrund Nichterfüllung oder Verletzung von Pflichten, die 7
nach der VV oder dem Gesetz dem Kunden obliegen, von Dritten in Anspruch genommen wird, wird der Kunde die Rolling Boazn
von diesen Ansprüchen auf erstes Verlangen unverzüglich freistellen.
(9) Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten nicht bei schuldhaft zu vertretender Verletzung von Leben, Körper oder
Gesundheit von Personen. Im Übrigen ist die Anwendung von § 831 S. 2 BGB. (Exkulpation vom Auswahlverschulden) auf die Rolling Boazn
ausgeschlossen.
§ 11 Bildrechte
Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass im Zuge seiner Veranstaltung Bilder vom Truck, sowie vom Event getätigt werden können. Der
Kunde tritt an die Rolling Boazn dafür alle seine Bildrechte ab. Die Rolling Boazn darf diese Bilder nur auf Ihrer eigenen Webseite, sowie dessen Social
Media Accounts veröffentlichen und verwenden.
Sollten vom Kunden oder von Ihm beauftrage Dienstleister Fotos vom Truck gemacht werden, so dürfen diese nur zum eigenen Zweck und nicht
öffentlich verwendet werden. Für die Verwendung auf Social-Media-Kanälen und/oder Webseiten bedarf es der Zustimmung von der Rolling Boazn.
§ 12 Gesamthaftung
Soweit die Schadensersatzhaftung gegenüber der Rolling Boazn ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, so gilt dies auch im Hinblick auf die
persönliche Schadenersatzhaftung der Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungs-sowie Verrichtungsgehilfen der Rolling Boazn.
§ 13 GEMA, Künstler, Verkehrssicherungspflicht, sonstige Genehmigungen
(1) Die rechtzeitige Anmeldung GEMA-pflichtiger Werke bei der GEMA sowie die fristgerechte Entrichtung der GEMA-Gebühren sind alleinige Pflichten
des Kunden. Die Rolling Boazn kann rechtzeitig vor der Veranstaltung vom Kunden den schriftlichen Nachweis der Anmeldung der Veranstaltung bei
der GEMA sowie den schriftlichen Nachweis der Entrichtung der GEMA-Gebühren verlangen. Soweit der Kunde nicht in der Lage ist, vorbenannten
Nachweise zu erbringen oder hierzu nicht bereit ist, kann die Rolling Boazn eine Sicherheitsleistung in Höhe der voraussichtlichen GEMA-Gebühren
vom Kunden fordern.
(2) Dem Kunden obliegt bei Veranstaltungen in von ihm zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten die Einhaltung der Verkehrssicherungspflichten.
(3) Der Kunde hat die für die Veranstaltung erforderlichen behördlichen Genehmigungen und Erlaubnisse etc. rechtzeitig auf seine Kosten einzuholen.
(4) Rolling Boazn ist unter Beachtung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts berechtigt, von sämtlichen Veranstaltungsformaten auf dem
Veranstaltungsgelände Fotos zur Dokumentation zu fertigen und diese ausschließlich zu eigenen werblichen Zwecken zu nutzen. Eine Weitergabe an
Dritte erfolgt nicht. Sollte der Kunde hiermit nicht einverstanden sein, kann in Absprache mit der Rolling Boazn eine abweichende Regelung getroffen werden.
§ 14 Preise / Auftragsannahme
(1) Alle Preise sind Netto-Preise und verstehen sich in Euro zzgl. der jeweils geltenden Mehrwertsteuer.
(2) Bei einer Überschreitung des Zeitraumes von 4 Monaten zwischen Auftragsannahme (Zugang der Annahmeerklärung entscheidend) und
Veranstaltungsbeginn behält sich die Rolling Boazn das Recht vor, eine Preisänderungen bzw. -anpassungen vorzunehmen. Sofern sich der
Gesamtnettoangebotspreis um mehr als 10% erhöht steht dem Kunden / Mieter ein Sonderkündigungsrecht zu, welches unverzüglich, spätestens aber
am dritten Tag nach Erhalt des korrigierten Veranstaltungspreises schriftlich gegenüber der Rolling Boazn ausgeübt werden muss. Entscheidend für die
Rechtzeitigkeit ist der Zugang der Rücktrittserklärung bei der Rolling Boazn. Anderenfalls gilt der erhöhte Preis als vom Kunden / Mieter angenommen
und vereinbart.
(3) Bis zur Auftragsannahme sind alle Angebote freibleibend.
(4) Aufträge ohne Unterschrift können nicht bearbeitet werden. Mit der Unterschrift werden unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen als
Vertragsbestandteil anerkannt.
§ 15 Sonstige Bestimmungen, salvatorische Klausel
(1) Änderungen und Ergänzungen der Veranstaltungsvereinbarung müssen schriftlich erfolgen. Das gleiche gilt für die Änderungen dieses
Schriftformerfordernisses.
(2) Sollte die VV teilweise unwirksam oder lückenhaft sein, berührt dies ihre Wirksamkeit im Übrigen nicht. Anstelle der unwirksamen oder fehlenden
Regelung soll eine Regelung gelten, die wirtschaftlich dem am nächsten kommt, was die Parteien vereinbart hätten, wenn sie die Unwirksamkeit bzw.
die Lücke bedacht hätten. Ist eine solche Ausfüllung durch die Auslegung nicht zu ermitteln, verpflichten sich die Parteien, eine möglichst
nahekommende Regelung zu treffen.
§ 16 Gerichtsstand und Erfüllungsort
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
Sofern kein anderer gesetzlich zwingender Gerichtsstand begründet ist, wird München als Gerichtsstand vereinbart.